Aktuelles

Spendenaktion des Privaten Rettungsdienst Saar e.V. für die Ukraine
 

Der PRS e.V. hat sich an einer Hilfaktion für die Ukraine beteiligt,
die von Herr  Dr. Artem Goldmann (EOS Medica Care GmbH) organsiert wurde. 

So hat die Firma Krankentransporte Gbr. Wagner einen Krankenwagen gestiftet
und die Firma SKT Krankentransporte Zimmer ein Beatmungsgerät sowie Ambu-Beutel, Spritzenpumpe und Vakkummatratzen zur Verfügung gestellt.

Diese Spenden wurden am 16.03.2022 in beisein des Vorsitzenden Herrn Zimmer,
den Firmeninhabern Manfred Wagner (Gbr Wagner) und Herrn Zimmer (SKT Krankentransporte an Herrn Dr. Goldmann übergeben.
Herr Dr. Goldmann sorgt jetzt für den Transport der Hilfgüter in die Ukraine.

Der Private Rettungsdienst Saar e.V. bedankt sich bei den Unternehmen und bei Herrn Dr. Goldmann für diese Aktion.

Keine Vorabgenehmigung für Krankentransporte notwendig

 

Mit Urteil vom 12. September 2012 hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts

(BSG) darauf hingewiesen, dass KTW- Einsätze keiner Vorabgenehmigung

bedürfen (Aktenzeichen B 3 KR 17/11). Seit Einführung des

Vorabgenehmigungsverfahrens durch Änderung des § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V

Anfang 2004 war vor allem zwischen privaten Unternehmen, die

Krankentransporte außerhalb der öffentlichen Notfallrettung anbieten, und

einigen gesetzlichen Krankenkassen Streit darüber entbrannt, ob

Krankentransportleistungen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V vor dem

Einsatz von den Kassen genehmigt werden müssen. Die Krankenkassen beharrten

darauf, dass ihnen die Verordnung eines Krankentransports vor Ausführung

mitgeteilt wird, weil sie so die Möglichkeit erhalten, die Beförderung ihres

Patienten mit einem kostengünstigeren Verkehrsmittel zu bewirken. Dieses

günstigere Verkehrsmittel war dann in der Regel ein Mietwagen, der mit

Tragestuhl oder Trageliege ausgestattet war, jedoch nicht über die Besetzung

mit einem Rettungssanitäter oder Rettungsassistenten verfügte, weswegen dem

Patienten auf der Fahrt keine medizinisch-fachliche Unterstützung angeboten

werden konnte. Den Einsatz eines solchen Mietwagens halten die privaten

Unternehmen in der qualifizierten Krankenbeförderung für grundsätzlich

bedenklich, weil damit gegen die Regelungen des Personenbeförderungsrechts

(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) verstoßen würde.

Mit dem nunmehrigen Urteil des Bundessozialgerichts hat sich die von den

Privatunternehmern im Rettungsdienst vertretene Ansicht durchgesetzt, dass

KTW- Einsätze vorab nicht genehmigt werden müssen. Diese Ansicht wurde schon

zuvor durch das Sozialgericht (SG) Neubrandenburg mit Urteil vom 30.

November 2006 (Aktenzeichen S 4 KR 25/06) und durch das SG Berlin mit Urteil

vom 2. September 2011 (Aktenzeichen S 81 KR 372/11) und zuletzt durch das

LSG Hessen (Urteil vom 16. Februar 2012 – L 8 KR 243/11) ausführlich

begründet. (POG)

 

Quelle:

http://www.skverlag.de/rettungsdienst/meldung/newsartikel/keine-vorabgenehmigung-fuer-krankentransporte-notwendig.html

Verordnung einer Krankenbeförderung:

 

Hier: Ärztliche Verordnung eines Krankenwagens (KTW)

Insbesondere: die Handhabung der Rubrik „ medizinisch-fachliche Betreuung erforderlich“

 

Hintergrund:

Alle Sanitätsorganisationen erhalten die Berechtigung zum Einsatz von Krankentransportwagen (KTW) nach den Vorgaben des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG).

 

Im SRettG ist in § 4 Personal , folgendes geregelt:

 

(1) Rettungsdienstfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich und gesundheitlich

geeigneten Personen zu besetzen. Bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent oder eine Rettungsassistentin, beim Krankentransport mindestens ein Rettungssanitäter oder eine Rettungssanitäterin den Patienten oder die Patientin zu betreuen. Eine im Krankenkraftwagen als Fahrer oder Fahrerin eingesetzte Person ist fachlich geeignet, wenn sie zumindest über eine abgeschlossene Sanitätsausbildung verfügt….

(3) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales1 wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport2 durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Fortbildung sowie über das Anerkennungs- und Prüfungsverfahren.

(4) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales3 wird ermächtigt, im Einvernehmen mitdem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport4 durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen sowie über die Anerkennung entsprechender Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Personen.

 

Dem Wortlaut ist zu entnehmen, dass mit der Anforderung an einen Kranktransportwagen, per se medizinisch-fachliches Betreuungspersonal angefordert wird. Dies macht die auf der Verordnung gebotene Möglichkeit „ ja“ oder „nein“ anzukreuzen, überflüssig.

Sollte dort „nein“ angekreuzt werden, wiederspricht das der eigentlichen Anforderung an einen Krankentransportwagen.

Zudem kann dies dazu führen, dass der jeweilige Kostenträger genau aus diesem Grund, die Erstattung des/der Transporte/s verweigert und der Patient die Kosten selbst zu tragen hat.

Eine Mehrvergütung an den Leistungserbringer durch ankreuzen von „ja“ gibt es nicht!

 

Weiterhin sind die im Krankentransportwagen vorhandenen Hilfsmittel wie Tragestuhl und Fahrtrage Medizinprodukte. Diese dürfen nur in entsprechenden Fahrzeugen (hier Krankentransportwagen nach DIN EN 1789) verbaut und lt. Medizinproduktegesetz (MPG) wiederum nur durch medizinisch-fachlich eingewiesenes Personal bedient werden.

Auch deshalb führt das Ankreuzen von „nein“ die Verordnung für einen KTW ad absurdum!

 

Wir verlangen den Wegfall dieser Rubrik- als Beitrag zur Entbürokratisierung, wir würden uns freuen, wenn Sie uns als, qualifizierte Anbieter im Krankentransport, unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen

Privater Rettungsdienst Saar (PRS) e.V.

http://privater-rettungsdienst-saar.de/